Pflegegrade
Aus drei Pflegestufen wurden fünf Pflegegrade
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden auch Veränderungen in der Pflegebegutachtung. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich nicht mehr an einem in Minuten gemessenen Hilfebedarf, sondern ausschließlich daran, wie stark die Selbständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind und er deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Selbständigkeit aufgrund von körperlichen oder psychischen Einschränkungen beeinträchtigt ist und welche Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden. Bewertet wird nur noch, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es fünf Pflegegrade. Die Feststellung von eingeschränkter Alltagskompetenz entfällt, da diese bei der Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades bereits berücksichtigt wird.
Welche Lebensbereiche werden begutachtet?
Beim Erfassen des Pflegegrades werden sechs Lebensbereiche betrachtet und unterschiedlich gewichtet:
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Mobilität
Wie selbstständig kann sich der Mensch fortbewegen und seine Körperhaltung ändern? Ist das Fortbewegen in der Wohnung möglich? Wie sieht es mit Treppen steigen aus?
Verhaltensweisen und psychische Problemlage
Wie häufig benötigt jemand Hilfe aufgrund von psychischen Problemen, beispielsweise bei aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
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Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich jemand örtlich und zeitlich zurecht? Kann der Betroffene für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann der Mensch Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Welche Unterstützung braucht der Mensch im Umgang mit seiner Krankheit und bei Behandlungen? Wie oft ist Hilfe bei Medikamentengabe, Verbandswechsel oder bei Arztbesuchen notwendig?
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Selbstversorgung
Wie selbstständig kann sich der Mensch im Alltag versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken, beim An- und Ausziehen?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbstständig kann der Mensch noch den Tagesablauf gestalten und planen oder Kontakte pflegen?
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Auswertung der Begutachtung
Alle sechs im Zuge der Pflegegrad-Feststellung begutachteten Bereiche enthalten jeweils mehrere Einzelkriterien. Für jedes erhobene Kriterium werden Punkte vergeben. Die Höhe der Punkte orientiert sich daran, wie sehr die Selbständigkeit eingeschränkt ist oder die Fähigkeiten noch vorhanden sind. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung. Alle vergebenen Punkte innerhalb eines Bereiches werden zusammengezählt und gewichtet. Denn entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag fließen die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen unterschiedlich stark in die Berechnung des Pflegegrades ein.
Beispielsweise der Bereich „Selbstversorgung“ mit 40 Prozent oder der Bereich „Mobilität“ mit 10 Prozent. Die Gewichtung bewirkt, dass die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten von Personen mit körperlichen wie kognitiven oder psychischen Defiziten sachgerecht und angemessen berücksichtigt werden. Aus dem Gesamtpunktwert ergibt sich das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und damit der Pflegegrad. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt.
Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich wie folgt:
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5
90 bis 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Wie erhält man einen Pflegegrad?
Der jeweilige Pflegegrad wird auf der Grundlage eines seit 1.1.2017 gültigen Begutachtungssystems ermittelt. Das neue Begutachtungssystem erweitert den Blick auf den Menschen. Es werden nun viele Aspekte mit einbezogen. Beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit Krankheit. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Der Grad der Selbstständigkeit eines Menschen ist zum zentralen Kriterium für Pflegebedürftigkeit geworden und nicht mehr sein Hilfebedarf in Minuten bei einzelnen Verrichtungen. Mit dem neuen Begutachtungsverfahren werden die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen, aber auch die Möglichkeiten, deren Selbständigkeit zu erhalten oder wieder zu erlangen, besser erfasst. Es wird klarer als bisher erkennbar, wo und wie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen ansetzen müssen. Die Empfehlung im Pflegegutachten für eine Rehabilitationsmaßnahme führt unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.
So können Sie ein Pflegegrad beantragen
Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Nach der Antragstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die Pflegekasse über das bevorstehende Gutachten informiert. Innerhalb vier Wochen werden Sie durch den MDK über den Zeitpunkt der Begutachtung in Kenntnis gesetzt. Diese erfolgt im Haushalt des Pflegebedürftigen oder auch in einer stationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim). Befindet sich der Versicherte zum geplanten Termin der Begutachtung in stationärer Krankenhausbehandlung, muss die Inaugenscheinnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Übergang von Pflegestufen in Pflegegrade
Versicherte, die am 31. Dezember 2016 bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen, werden ab 01. Januar 2017 ohne neue Antragstellung und ohne erneute Begutachtung aus den bisherigen Pflegestufen in die Pflegegrade übergeleitet. Dabei gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad. Pflegebedürftige, bei denen eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Pflegegrade höher eingestuft.
- Bisher keine Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 2
- Bisher Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 2
- Bisher Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 3
- Bisher Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 3
- Bisher Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 4
- Bisher Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 4
- Bisher Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz künftig Pflegegrad 5 Niemand wird durch die Umstellung schlechter gestellt. Alle, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhielten, bekommen diese weiterhin mindestens im gleichen Umfang wie bisher. Bei den meisten Betroffenen führt die Überleitung in die neuen Pflegegrade jedoch zu höheren Leistungen als heute.
Was ist zu tun, wenn der Antrag auf Einstufung in ein Pflegegrad abgelehnt wurde?
Legen Sie unter Beachtung folgender Punkte einen Widerspruch bei der zuständigen Pflegekasse ein:
• Senden Sie eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Pflegekasse, dass Sie einen Widerspruch einlegen.
• Begründen Sie stichhaltig, weshalb Sie Widerspruch einlegen.
• Bitten Sie um Akteneinsicht und Zusendung des MDK-Gutachtens.
• Der Widerspruch muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Ablehnung bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen sein (Einschreiben mit Rückschein).
• Der Widerspruch benötigt die Unterschrift des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters.
Quelle: GKV-Spitzenverband.de