Das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsgesetz löst das bis dahin geltende Entmündigungsgesetz und das Gesetz zur Gebrechlichkeitspflegschaft ab. Sinn und Zweck des jetzigen Betreuungsgesetzes soll es sein, den zu Betreuenden nicht zu entmündigen. Er soll nur dort, wo Defizite bestehen, unterstützt werden und zwar in seinem Sinne. Das Betreuungsgericht richtet auch nur bei Menschen mit psychischen und seelischen Erkrankungen sowie mit geistigen und körperlichen Behinderungen eine Betreuung ein. Also bei Menschen, die aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit nicht in der Lage sind, wichtige und weitreichende Entscheidungen zu treffen. Kann der Betreute trotzdem ein selbstbestimmtes Leben führen? Um der Idee des selbstbestimmten Lebens Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber folgende Aufgabenbereiche festgelegt, zu denen ein Betreuer hinzugezogen werden kann: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber den Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, sowie das Öffnen und Anhalten der Post des zu Betreuenden und einige andere spezielle Aufgabenkreise, die bei akutem Handlungsbedarf vom Betreuungsgericht zugewiesen werden. Häufig wird beispielsweise eine Betreuung nur für ein oder für zwei Aufgabenkreise eingerichtet. Wichtige Grundrechte, wie etwa zu heiraten oder wählen zu gehen, bleiben erhalten.